Impressum und Satzung

Impressum

 

Registereintrag:
Amtsgericht Stendal VR 34508 

Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:
Vereinsvorsitzender:
Heiko Block
Stellvertreter
Thomas Waßerberg
Webdesign
Iris Mühlberg, Thomas Waßerberg

Geschäftsstelle
Walternienburger Burgschützen " Milvus" e.V.
gemeinnützige Organisation
Heiko Block
Schäferberg 1
39264 Walternienburg

Kontoverbindung:
Walternienburger Burgschützen "Milvus" e.V.
IBAN: DE31 8005 3722 3309 0003 70
BIC: NOLADE21 BTF
Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld
 

Kontakt: milvus.walternienburg@mail.de


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Urheberrecht

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Datenschutz

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Quellen: Disclaimer von eRecht24, dem Portal zum Internetrecht von Rechtsanwalt Sören Siebert, Facebook-Disclaimer von eRecht24

Datenschutzerklärung
1. Datenschutz auf einen Blick
Allgemeine Hinweise
Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie unsere Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.

Datenerfassung auf unserer Website
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Die Datenverarbeitung auf dieser Website erfolgt durch den Websitebetreiber. Dessen Kontaktdaten können Sie dem Impressum dieser Website entnehmen.

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Welche Rechte haben Sie bezüglich Ihrer Daten?

Sie haben jederzeit das Recht unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Sie haben außerdem ein Recht, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten zu verlangen. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema Datenschutz können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden. Des Weiteren steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.

Außerdem haben Sie das Recht, unter bestimmten Umständen die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Details hierzu entnehmen Sie der Datenschutzerklärung unter „Recht auf Einschränkung der Verarbeitung“.

2. Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen
Datenschutz
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Satzung der Walternien-
burger
Burgschüt-
zen "Milvus"
e.V.
erstellt:
09.10.2014

Walternienburg, den 09.10.2014
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt folgenden Namen: Walternienburger Burgschützen „ Milvus“ e.V.
2. Der Sitz des Verein ist: Walternienburg
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Registernummer VR 34508 eingetragen.
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist - ist das Brauchtum der mittelalterlicher Kultur
- Förderung des Sports, insbesondere des Bogensports,
- sowie Förderung von Kulturwerten und des Umweltschutzes.
2. Der Vereinszweck soll insbesondere durch sportliche Übungen, Durchführung von Wettkämpfen und Meisterschaften gemäß sportlicher Regeln verwirklicht werden, sowie Auftritten in Gewandung und mittelalterlichen Brauchtum
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Nur insoweit, als die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können Personen angestellt werden. Es dürfen dafür keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. 
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person die das 18. Lebensjahr vollendet hat, förderndes Mitglied jede natürliche Person oder juristische Person, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit schriftlicher Einverständniserklärung der Eltern oder des Erziehungsberechtigten werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart an den Vorstand zu richten.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Prüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
4. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil.
5. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen, sie fördern die Vereinstätigkeit durch Geldbeträge und Sachleistungen.
6. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zu kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistung berechtigt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt - durch den Tod bei natürlichen Personen
- durch Auflösung der juristischen Personen - durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum jeweiligen Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vorstand einstimmig den Ausschluss eines Mitgliedes fordert.
§ 6 Beiträge (Näheres regelt die Beitragsordnung)
1. Die Höhe eines etwaigen Aufnahmebeitrages sowie der jährlichen Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Von sämtlichen Mitgliedern wird laufend ein jährlicher Beitrag erhoben. Bei Beginn der Mitgliedschaft nach dem 30. Juni ist die Hälfte des Jahresbeitrages zu zahlen.
3. Die Mitgliederversammlung kann auch beschließen, dass die Mitglieder unentgeltlich Arbeitsstunden für den Verein leisten und für jede nicht geleistete Arbeitsstunde einen bestimmten Betrag in die Vereinskasse zahlen müssen.
4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder bleiben zur Zahlung des Beitrages für das Jahr verpflichtet indem sie ausgeschieden sind oder ausgeschlossen wurden.
§ 7 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den für sich vorgesehenen Veranstaltungen teilzunehmen und sonstigen Vereinseinrichtungen zu benutzen.
2. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen berechtigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nur mit schriftlicher Vollmacht, die nur an andere Mitglied erteilt werden kann, zulässig.
3. Die Mitglieder haben jeweils ab Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung das aktive Stimmrecht. Bis zum 15 Lebensjahr können die Erziehungsberechtigten entscheiden, wer das aktive Stimmrecht wahrnimmt
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessendes Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu achte. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand mitzuteilen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: - Mitgliederversammlung (§9)
- Vorstand (§10) 
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberste Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Wahl und Abwahl des Vorstandes und der weiteren Gremien, Festlegung der Vereinsziele, für die die Entgegennahme der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, Erlass der Beitragsordnung und für Satzungsänderungen. Sie kann Ehrenmitglieder ernennen und entscheidet über die Auflösung des Vereins.
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden unter Angabe der der vorläufigen Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher, an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes, schriftlich eingeladen. Die Einladung kann per Brief, per Fax oder per E-Mail übermittelt werden.
Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss die Tagesordnung ergänzen und/oder ändern.
4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr und zwar in der ersten Hälfte des Kalenderjahres einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, insbesondere bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und der Beschluss über Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
6. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
§ 10 Der Vorstand
1. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden, die mindestens 1 Jahr Vereinsmitglied und über 21 Jahre alt sind. Die Wahl erfolgt einzeln. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis die Nachfolger gewählt worden sind.
2. Der Vorstand besteht aus: - dem Vorsitzenden
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs.2 BGB bilden der Vorsitzende und der Stellvertretenden Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt, der Stellvertretende Vorsitzende allerdings nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden.
4. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens vierteljährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein Mitglied des Vertretungsvorstandes, anwesend sind. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden.
5. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied, aus welchem Grund auch immer, vorzeitig aus, so findet in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt.
7. Der Vorstand bereitet die Vorstandswahl vor. Kandidaten für die Vorstandswahl sind von den Mitgliedern dem Vorstand spätestens vier Wochen vor der Wahl schriftlich zu benennen. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln in geheimer Wahl. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
§ 11 Kassenprüfung
Buchführung, Kasse und Bestände sind jährlich mindestens einmal durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Sie berichten alljährlich dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und schlagen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassenwarts vor. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 12 Satzungsänderung, Zweckerreichung und Auflösung des Vereins
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins ist des zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsvorsitzenden Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bogensportbund Sachsen- Anhalt e.V. zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
4. Im Übrigen ist der Zweck des Vereins erreicht, wenn er in eine Stiftung mit gleicher Zielrichtung umgewandelt werden kann. Zu allen hierfür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der hierzu vorzunehmenden Auflösung des Vereins ist der Vorstand zu berufen.
Der Vorstand:

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